Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-15, 3 Ws 10 u. 11/08

3 Ws 10 u. 11/08Tribunal supérieur15 janv. 2008

Regest

Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gergen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 10 u. 11/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-15

Aktenzeichen: 3 Ws 10 u. 11/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0115.3WS10U11.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: JGG § 67 Abs. 2 StPO §§ 298 Abs. 1; 35a

Leitsätze

Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gergen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.