Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-05, 3 Ss 461/07

3 Ss 461/07Tribunal supérieur5 nov. 2007

Regest

Liegt bei einem Angeklagten ein (unbehandeltes) ADHS vor, so ist das Tatgericht jedenfalls bei Vorliegen weiterer Umstände, wie einem festgestellten "aufbrausendem Wesen" oder "leichtem Kontrollverlust" etc. dazu gedrängt, im Urteil die Schuldfähigkeit des Verurteilten zu erörtern.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 461/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-05

Aktenzeichen: 3 Ss 461/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1105.3SS461.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 20, 21; StPO § 261

Leitsätze

Liegt bei einem Angeklagten ein (unbehandeltes) ADHS vor, so ist das Tatgericht jedenfalls bei Vorliegen weiterer Umstände, wie einem festgestellten "aufbrausendem Wesen" oder "leichtem Kontrollverlust" etc. dazu gedrängt, im Urteil die Schuldfähigkeit des Verurteilten zu erörtern.

Tenor

  1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben

a) im Schuld- und Einzelstrafenausspruch soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

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