Oberlandesgericht Hamm, 2007-04-11, 4 Ss 70/07

4 Ss 70/07Tribunal supérieur11 avr. 2007

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss 70/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-04-11

Aktenzeichen: 4 Ss 70/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0411.4SS70.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Das Urteil wird, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, aufgehoben.

Insoweit wird das Verfahren gem. § 206 a StPO eingestellt.

Im Übrigen (Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Munitionsbesitzes) wird die Revision als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Verfahrenseinstellung trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Kosten im Übrigen werden dem Angeklagten auferlegt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.