Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-30, 19 U 118/06

19 U 118/06Tribunal supérieur30 janv. 2007

Regest

Zur Wahrung der in § 12 Abs. 2 KWKG 2002 genannten Ausschlussfrist bedarf es weder verjährungsunterbrechender Maßnahmen noch der Vorlage einer substantiierten Rechnung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 118/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-30

Aktenzeichen: 19 U 118/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0130.19U118.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: § 12 Abs. 2 KWKG 2002

Leitsätze

Zur Wahrung der in § 12 Abs. 2 KWKG 2002 genannten Ausschlussfrist bedarf es weder verjährungsunterbrechender Maßnahmen noch der Vorlage einer substantiierten Rechnung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2006 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang zugelassen.

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