27 W 32/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-18, 27 W 32/06
Oberlandesgericht Hamm, 2007-01-18, 27 W 32/06
27 W 32/06Tribunal supérieur18 janv. 2007
Regest
1. Ist nach Antrags- oder Klagerücknahme über die Kosten einer Nebenintervention zu entscheiden, so ist nicht zu überprüfen, ob ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten an der Entscheidung bestand, wenn zuvor kein Zurückweisungsantrag nach § 71 ZPO gestellt war. 2. Beantragt eine Aktiengesellschaft im Freigabeverfahren nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 1 AktG die Feststellung, dass die Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen durch die Antragsgegner der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister nicht entgegen steht, so ist auch für weitere Minderheitsgesellschafter ein die Nebenintervention ermöglichendes rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gegeben. Eine Rechtskrafterstreckung ist hierfür nicht erforderlich.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 32/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-18
Aktenzeichen: 27 W 32/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0118.27W32.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 66, 71 ZPO, 327 e, 319 AktG
Leitsätze
Ist nach Antrags- oder Klagerücknahme über die Kosten einer Nebenintervention zu entscheiden, so ist nicht zu überprüfen, ob ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten an der Entscheidung bestand, wenn zuvor kein Zurückweisungsantrag nach § 71 ZPO gestellt war.
- Beantragt eine Aktiengesellschaft im Freigabeverfahren nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 1 AktG die Feststellung, dass die Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen durch die Antragsgegner der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister nicht entgegen steht, so ist auch für weitere Minderheitsgesellschafter ein die Nebenintervention ermöglichendes rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gegeben. Eine Rechtskrafterstreckung ist hierfür nicht erforderlich.
Tenor
In dem Antragsverfahren gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG
wird auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin C der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 10. März 2006 abgeändert.
Der Antragstellerin werden die durch die Nebenintervention der C entstandenen Kosten auferlegt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €. (Rechtsanwaltskosten der Nebenintervenientin im Antragsverfahren nach einem Streitwert von 500.000,00 €, vgl. Senatsbeschluss vom 16.1.2007 - 27 W 86/06 - im Rechtsstreit 15 O 154/05 LG Bielefeld).
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