Oberlandesgericht Hamm, 2006-12-12, 27 U 98/06

27 U 98/06Tribunal supérieur12 déc. 2006

Regest

1. Die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB gilt nicht im eröffneten Insolvenzverfahren; vielmehr endet oder ruht sie mit der Eröffnung. Der Baugläubiger ist einfacher Insolvenzgläubiger. 2. Rechtshandlungen, die Baugeld betreffen, können deshalb die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 98/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-12

Aktenzeichen: 27 U 98/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:1212.27U98.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 1 GSB, §§ 35, 129 InsO

Leitsätze

Die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB gilt nicht im eröffneten Insolvenzverfahren; vielmehr endet oder ruht sie mit der Eröffnung. Der Baugläubiger ist einfacher Insolvenzgläubiger.

Rechtshandlungen, die Baugeld betreffen, können deshalb die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.579,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.3.2005 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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