Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-15, 27 U 53/06

27 U 53/06Tribunal supérieur15 août 2006

Regest

1. Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt darf einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn hierdurch keine höheren Reisekosten entstehen als bei einem im Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Anwalt oder wenn durch diese Beiordnung die sonst gebotene Beiordnung eines Verkehrsanwalts erspart wird. 2. Der Antrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, ihn im Rahmen der Prozesskostenhilfe beizuordnen, ist regelmäßig als stillschweigender Verzicht auf Reisekosten zu deuten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 53/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-15

Aktenzeichen: 27 U 53/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0815.27U53.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 121 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt darf einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn hierdurch keine höheren Reisekosten entstehen als bei einem im Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Anwalt oder wenn durch diese Beiordnung die sonst gebotene Beiordnung eines Verkehrsanwalts erspart wird.

Der Antrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, ihn im Rahmen der Prozesskostenhilfe beizuordnen, ist regelmäßig als stillschweigender Verzicht auf Reisekosten zu deuten.

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 20. Juli 2006 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen.

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