Oberlandesgericht Hamm, 2006-08-01, 4 U 19/06

4 U 19/06Tribunal supérieur1 août 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 19/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-01

Aktenzeichen: 4 U 19/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0801.4U19.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 21. Dezember 2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Unternehmen wegen der Veröffentlichung eines Firmenporträts in ihrer Zeitschrift "X" ohne vorherige Einwilligung anzurufen, wenn die Fotos für dieses Porträt von den Unternehmen bezahlt werden müssen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder sechs Monate Ordnungshaft angedroht. Die Ordnungshaft wird an dem Geschäftsführer der Beklagten vollzogen.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 232,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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