Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-18, 27 U 185/05

27 U 185/05Tribunal supérieur18 mai 2006

Regest

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu § 13 RVG entsteht außerhalb gerichtlicher Verfahren nur für die Mitwirkung an solchen Besprechungen, die beiderseits zum Zwecke der evtl. Verfahrensvermeidung geführt werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 185/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-18

Aktenzeichen: 27 U 185/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0518.27U185.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 13 RVG, Nr. 3104 VV

Leitsätze

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu § 13 RVG entsteht außerhalb gerichtlicher Verfahren nur für die Mitwirkung an solchen Besprechungen, die beiderseits zum Zwecke der evtl. Verfahrensvermeidung geführt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 21. Oktober 2005 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) 329,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2005 und an den Kläger zu 2) 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2006 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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