8 UF 193/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-08, 8 UF 193/05
Oberlandesgericht Hamm, 2006-05-08, 8 UF 193/05
8 UF 193/05Tribunal supérieur8 mai 2006
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 193/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-08
Aktenzeichen: 8 UF 193/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0508.8UF193.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus der Jugendamtsurkunde der Stadt Z1 (1007/2001) gegenüber der Beklagten zu 2) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte zu 2) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) für die Monate Juli und August 2005 monatlich 73,00 €,
b) für September 2005 27,00 € und
c) laufend ab Oktober 2005 monatlich 26,00 €.
Die weitergehende Abänderungsklage bleibt abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 dem Kläger auferlegt. Dieser trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) voll und 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 2) trägt 1/3 der Gerichtskosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz trägt dieser 35 %, die Beklagte zu 1) 54 % und die Beklagte zu 2) 11 %.
Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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