9 U 7/05•Oberlandesgericht Hamm, 2006-04-25, 9 U 7/05
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 7/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-25
Aktenzeichen: 9 U 7/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0425.9U7.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 26. November 2004 verkündete Grund- und Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Leistungsklage gegen die Beklagte 1) wird dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 30. April 2001 auf der Landstraße L ### in E zu 2/3 zu ersetzen, soweit nicht Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat oder stattfindet. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den künftigen immateriellen Schaden aus dem vorbezeichneten Unfall unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils von 1/3 zu ersetzen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.
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