Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-08, 13 U 165/05

13 U 165/05Tribunal supérieur8 févr. 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 165/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-08

Aktenzeichen: 13 U 165/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0208.13U165.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das am 29.09.2005 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst zu 2/3 und der Beklagte zu 1) zu 1/3. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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