Oberlandesgericht Hamm, 2006-02-01, 3 U 182/05

3 U 182/05Tribunal supérieur1 févr. 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 182/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-01

Aktenzeichen: 3 U 182/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0201.3U182.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 3. August 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum dahingehend abgeändert, dass die ausgeurteilte Schmerzensgeldsumme auf 20.000,-- Euro nebst Zinsen reduziert wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5; die Klägerin trägt darüber hinaus 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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