Oberlandesgericht Hamm, 2006-01-06, 26 U 16/04

26 U 16/04Tribunal supérieur6 janv. 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 16/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-06

Aktenzeichen: 26 U 16/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2006:0106.26U16.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird das am 21. November 2003 verkündete Urteil der 5 Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin, X-Straße, N, durch eine ab der Oberkante der Sohlplatte bis unter die Dachhaut durchgehende Fuge in der Außenwand von der anderen Dopplehaushälfte zu trennen.

Sie wird weiterhin verurteilt, die Luftschalldämmung des Wohnzimmers im Erdgeschoss soweit zu verbessern, dass die Schallschutzwerte der DIN 4109 Stand 1989 eingehalten werden.

Im übrigen werden beide Berufungen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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