Oberlandesgericht Hamm, 2005-07-05, 2 Ss 120/05

2 Ss 120/05Tribunal supérieur5 juil. 2005

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss 120/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-05

Aktenzeichen: 2 Ss 120/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0705.2SS120.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Das Verfahren wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Klarstellend wird das angefochtene Urteil dementsprechend dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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