Oberlandesgericht Hamm, 2005-07-04, 17 U 94/04

17 U 94/04Tribunal supérieur4 juil. 2005

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 17 U 94/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-04

Aktenzeichen: 17 U 94/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0704.17U94.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das am 06.04.2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund klarstellend insgesamt aufgehoben und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. an die Kläger zu 1) bis 3) und 5) und 6) und Herrn T und T2 in ungeteilter Erbengemeinschaft als Erben der verstorbenen Klägerin zu 4) als Gesamtberechtigte 18.284,44 Euro,

  2. weitere 9.566,91 Euro an den Kläger zu 1),

  3. weitere 3.691,85 Euro an die Klägerin zu 2),

  4. weitere 2.733,96 Euro an den Kläger zu 3) und Herrn T und T2 in ungeteilter Erbengemeinschaft als Erben der verstorbenen Klägerin zu 4) als Gesamtberechtigte,

  5. weitere 5.243,27 Euro an den Kläger zu 5) und die Klägerin zu 6) als Gesamtberechtigte,

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus und im Zusammenhang mit den von ihr im Auftrag der F in E durchgeführten Rohrvortriebsarbeiten im Bereich des Grundstücks der Kläger noch entstehen wird, und zwar sowohl am Gemeinschaftseigentum als auch am Sondereigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft N-Straße in E.

Die weitergehende Klage und die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.

Von den Kosten der Berufung tragen die Kläger 78 % und die Beklagte 22 %.

Die Kosten der Streithelfer werden zu 23 % der Beklagten auferlegt. Die übrigen Kosten der Streithelfer tragen diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Parteien jeweils mit mehr als 20.000,00 Euro.

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