21 W 28/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-17, 21 W 28/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-17, 21 W 28/05
21 W 28/05Tribunal supérieur17 mai 2005
Regest
Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung in Höhe von ca. 14 Mio. € kann ein Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung beanspruchen, den Insvolvenzgläubigern - deren Forderungen insgesamt nur ca. 1,5 Mio. € betragen - sei die Finanzierung eines überwiegend den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin zugutekommenden Prozesses unzumutbar. In diesem Fall ist der Verwalter vielmehr darauf zu verweisen, nur den für das Insolvenzverfahren benötigten erstrangigen Teilbetrag (Gesamtheit der Insolvenzforderungen + Verfahrenskosten) einzuklagen und die Insolvenzgläubiger zu den Kosten hierfür heranzuziehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 21 W 28/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-17
Aktenzeichen: 21 W 28/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0517.21W28.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Normen: § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung in Höhe von ca. 14 Mio. € kann ein Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung beanspruchen, den Insvolvenzgläubigern - deren Forderungen insgesamt nur ca. 1,5 Mio. € betragen - sei die Finanzierung eines überwiegend den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin zugutekommenden Prozesses unzumutbar.
In diesem Fall ist der Verwalter vielmehr darauf zu verweisen, nur den für das Insolvenzverfahren benötigten erstrangigen Teilbetrag (Gesamtheit der Insolvenzforderungen + Verfahrenskosten) einzuklagen und die Insolvenzgläubiger zu den Kosten hierfür heranzuziehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts Essen vom 10.3.2005 - 43 O 178/04 - wird zurückgewiesen.
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