9 W 20/05•Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-03, 9 W 20/05
Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-03, 9 W 20/05
9 W 20/05Tribunal supérieur3 mai 2005
Regest
Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht. Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 W 20/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-03
Aktenzeichen: 9 W 20/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0503.9W20.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 3 ZPO
Leitsätze
Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht.
Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte.
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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