Oberlandesgericht Hamm, 2005-05-03, 19 U 123/04

19 U 123/04Tribunal supérieur3 mai 2005

Regest

Die Beweislastumkehr für einen Sachmangel nach § 476 BGB gilt auch beim Tierkauf. Allerdings kann die Vermutung je nach Art einer den Mangel verursachenden Krankheit ausgeschlossen sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 123/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-03

Aktenzeichen: 19 U 123/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0503.19U123.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: § 476 BGB

Leitsätze

Die Beweislastumkehr für einen Sachmangel nach § 476 BGB gilt auch beim Tierkauf. Allerdings kann die Vermutung je nach Art einer den Mangel verursachenden Krankheit ausgeschlossen sein.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. August 2004 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.