Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-27, 4 U 175/04

4 U 175/04Tribunal supérieur27 janv. 2005

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 175/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-27

Aktenzeichen: 4 U 175/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0127.4U175.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 9. September 2004 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen Vorteil von 300 Freiminuten und/oder mehr als 300 Freiminuten für die Bestellung von Produkten der Antragsgegnerin auszuloben, wenn tatsächlich nur eine Rechnungsgutschrift gewährt wird, der nur dann 300 Minuten telefonieren entsprechen, wenn die Telekommunikationsdiensteistungen der Antragsgegnerin in bestimmten Tarifen, Tarifzonen und Zeiträumen in Anspruch genommen werden,

insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den in Kopie als Anlage Ast 1 –Ast 4 der Antragsschrift beigefügten Anzeigen.

  • auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet -

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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