Oberlandesgericht Hamm, 2005-01-18, 4 U 166/04

4 U 166/04Tribunal supérieur18 janv. 2005

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 166/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-18

Aktenzeichen: 4 U 166/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2005:0118.4U166.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. August 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Internetdomain internetadresse selbst oder durch andere zu nutzen,

die Beklagte wird ferner verurteilt, die Löschung der Domain internetadresse bei der E zu beantragen und durchführen zu lassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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