11 U 102/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-12-10, 11 U 102/04
Oberlandesgericht Hamm, 2004-12-10, 11 U 102/04
11 U 102/04Tribunal supérieur10 déc. 2004
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 102/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-10
Aktenzeichen: 11 U 102/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1210.11U102.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. März 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, in Kaufverträgen im Fernabsatz mit Verbrauchern über Waren nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977 zu berufen:
- "Wichtiger Hinweis:
Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück, legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt dazu und verwenden Sie für
die Rücksendung den Retourenaufkleber (nur für Artikel dieser Lieferung).";
-
"Bei Weinen bis zu einem Flaschenpreis von 10,00 € liefern wir Ihnen bei Jahrgangswechsel automatisch den Folgejahrgang.";
-
"Aufgrund evtl. Lieferengpässe bei raren Spitzenweinen behalten wir uns eine mögliche Mengenkürzung vor. Lieferung erfolgt, solange der Vorrat reicht."
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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