Oberlandesgericht Hamm, 2004-11-09, 27 U 61/04

27 U 61/04Tribunal supérieur9 nov. 2004

Regest

Die erstmalige Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung in zweiter Instanz ist dann nicht sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO, wenn die Wirksamkeit der Aufrechnung aus Gründen in Frage steht, die durch die Rechtskraft nicht bereits entschieden sind, und deshalb die Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs durch das Berufungsgericht erforderlich wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 61/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-09

Aktenzeichen: 27 U 61/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1109.27U61.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 533 ZPO

Leitsätze

Die erstmalige Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung in zweiter Instanz ist dann nicht sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO, wenn die Wirksamkeit der Aufrechnung aus Gründen in Frage steht, die durch die Rechtskraft nicht bereits entschieden sind, und deshalb die Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs durch das Berufungsgericht erforderlich wird.

Tenor

Das am 5. August 2004 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird auch hinsichtlich des Klägers zu 1) aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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