Oberlandesgericht Hamm, 2004-10-01, 9 U 138/04

9 U 138/04Tribunal supérieur1 oct. 2004

Regest

Die gemeinsame Fahrt in die Niederlande zum - dann dort auch realisierten - Konsum von Drogen begründet keine wechselseitige Garantenstellung; der Teilnehmer an einer solchen Fahrt ist deshalb nicht für gesundheitliche Schäden (schwere Gesundheitsstörung durch angeblich längere Bewusstlosigkeit) eines anderen Drogenkonsumenten aus dem Rauschgiftkonsum verantwortlich zu machen. Allerdings kann gegen den Teilnehmer ein Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 c StGB in Frage kommen; dieser setzt den Beweis einer hilfslosen Lage des Geschädigten (hier: längere Bewusstlosigkeit) und deren positive Kenntnis, zumindest deren billigenden Inkaufnahme voraus

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 138/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-01

Aktenzeichen: 9 U 138/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:1001.9U138.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 u. 2 BGB, §§ 223, 230, 323c StGB

Leitsätze

Die gemeinsame Fahrt in die Niederlande zum - dann dort auch realisierten - Konsum von Drogen begründet keine wechselseitige Garantenstellung; der Teilnehmer an einer solchen Fahrt ist deshalb nicht für gesundheitliche Schäden (schwere Gesundheitsstörung durch angeblich längere Bewusstlosigkeit) eines anderen Drogenkonsumenten aus dem Rauschgiftkonsum verantwortlich zu machen.

Allerdings kann gegen den Teilnehmer ein Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 c StGB in Frage kommen; dieser setzt den Beweis einer hilfslosen Lage des Geschädigten (hier: längere Bewusstlosigkeit) und deren positive Kenntnis, zumindest deren billigenden Inkaufnahme voraus

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07. April 2004 als Versäumnisteil und Schlussurteil verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) durch Sachurteil und nicht durch Versäumnisurteil erfolgt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-zuwenden, sofern diese nicht ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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