Oberlandesgericht Hamm, 2004-08-03, 21 U 173/03

21 U 173/03Tribunal supérieur3 août 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 173/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-03

Aktenzeichen: 21 U 173/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0803.21U173.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.6.2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (44 O 63/00) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.727,67 € nebst 5% Zinsen hierauf ab dem 3.8.1999 sowie zusätzlich von 33.494,67 € vom 3.8.1999 bis zum 5.4.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88% und die Beklagte zu 12%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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