Oberlandesgericht Hamm, 2004-07-12, (2) 4 Ausl. A 29/03

(2) 4 Ausl. A 29/03Tribunal supérieur12 juil. 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — (2) 4 Ausl. A 29/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-12

Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 29/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0712.2.4AUSL.A29.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Der Aufschub der Auslieferung des Verfolgten dauert fort.

Die Republik Belarus soll um die Beantwortung folgender Fragen ersucht werden:

In welcher Untersuchungshaftanstalt wird der Verfolgte nach seiner Auslieferung untergebracht werden?

In welcher Haftanstalt wird er im Falle seiner Verurteilung Strafhaft verbüßen?

Entsprechen diese Haftanstalten der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 (EuMRK) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen vom 12. Februar 1987?

Dürfen Angehörige einer deutschen konsularischen Vertretung nach Auslieferung auf Wunsch des Verfolgten bei ihm Haftbesuche durchführen?

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