4 U 53/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-06-08, 4 U 53/04
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 53/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-08
Aktenzeichen: 4 U 53/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0608.4U53.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird auf die Berufung des Klägers das am 20. November 2003 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „N“ zu werben wie folgt:
a) „N“ – und der Hunger spielt keine Rolle mehr“,
b) „So hilft N die Ernährung längerfristig umzustellen. Sie essen
deutlich weniger und erreichen Ihr Wunschgewicht natürlich und ohne
zu hungern.“
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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