19 U 140/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-23, 19 U 140/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-23, 19 U 140/03
19 U 140/03Tribunal supérieur23 mars 2004
Regest
Die Entnahme von Strom kann nicht ohne Weiteres als Annahme einer Realofferte des Gebietsversorgers zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrages ausgelegt werden , wenn der Abnehmer einen Vertrag mit einem anderen Stromlieferanten abgeschlossen hat, dieser jedoch ohne Kenntnis des Abnehmers den Strom tatsächlich nicht liefert.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 140/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-23
Aktenzeichen: 19 U 140/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0323.19U140.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 10 Abs. 1, EnWG, 2 Abs. 2 AVB EltV
Leitsätze
Die Entnahme von Strom kann nicht ohne Weiteres als Annahme einer Realofferte des Gebietsversorgers zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrages ausgelegt werden , wenn der Abnehmer einen Vertrag mit einem anderen Stromlieferanten abgeschlossen hat, dieser jedoch ohne Kenntnis des Abnehmers den Strom tatsächlich nicht liefert.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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