3 W 7/04•Oberlandesgericht Hamm, 2004-03-10, 3 W 7/04
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 W 7/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-10
Aktenzeichen: 3 W 7/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0310.3W7.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Im Wege der Beweissicherung soll ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen über folgende Fragen eingeholt werden:
Stellt die in dem Zeitraum vom 19.12.2002 bis zum 13.05.2003 seitens des Antragsgegners bei dem Antragsteller durchgeführte ärztliche Behandlung in Form der ambulanten Operation vom 08.01.2003 und der ärztlichen Nachbe-handlung wegen der bei dem Antragsteller bestehenden M. Dupuytren linke Hand (M 72.0 L) eine Abweichung vom Stand der gesicherten medizinischen Wissenschaft und Praxis und somit einen Behandlungsfehler dar?
Ist der Behandlungsfehler ursächlich für die bei dem Antragsteller bestehende Irritation des Ramus superficialis Nervus ulnaris links sowie der Narbenentwicklung bzw. des postoperativen Neuroms?
Welche Heilbehandlungsmaßnahmen sind notwendig, damit der Antragsteller beschwerdefrei wird ?
Ist damit zu rechnen, daß bei dem Antragsteller Dauerfolgen aufgrund des Behandlungsfehlers zurückbleiben werden? Wenn ja, welche und in welchem Umfang?
Die Auswahl des Sachverständigen und die Anordnung eines Kostenvorschusses wird dem Landgericht Münster übertragen.
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