21 U 165/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-02-12, 21 U 165/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-02-12, 21 U 165/03
21 U 165/03Tribunal supérieur12 févr. 2004
Regest
1. Bei der Reparatur eines Leasingfahrzeuges erwirbt der Unternehmer zur Sicherung seiner Werklohnforderung in der Regel kein Werkunternehmerpfandrecht. Bis zur Bezahlung seiner Werklohnforderung kann er aber dem werkvertraglich begründeten Herausgabeanspruch des Auftraggebers (und Leasingnehmers) ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. 2. Vereinbaren die Parteien bei der Erteilung eines Reparaturauftrages, dass der Auftraggeber diesen nur dann zu bezahlen hat, wenn kein auf Kosten des Fahrzeugherstellers zu beseitigender Garantiefall vorliegt, ist die Zahlungspflicht des Auftraggebers durch die Ablehnung der Kostenübernahme seitens des Herstellers aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB). 3. Den Auftraggeber trifft auch bei der Ablehnung der Kostenübernahme durch den Hersteller keine Zahlungspflicht, wenn der Unternehmer durch sein vertragswidriges Verhalten die Ablehnung wider Treu und Glauben herbeigeführt hat (§ 162 Abs. 2 BGB).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 165/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-12
Aktenzeichen: 21 U 165/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0212.21U165.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Normen: §§ 631, 647, 320, 158 Abs. 1, 162 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Bei der Reparatur eines Leasingfahrzeuges erwirbt der Unternehmer zur Sicherung seiner Werklohnforderung in der Regel kein Werkunternehmerpfandrecht. Bis zur Bezahlung seiner Werklohnforderung kann er aber dem werkvertraglich begründeten Herausgabeanspruch des Auftraggebers (und Leasingnehmers) ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.
Vereinbaren die Parteien bei der Erteilung eines Reparaturauftrages, dass der Auftraggeber diesen nur dann zu bezahlen hat, wenn kein auf Kosten des Fahrzeugherstellers zu beseitigender Garantiefall vorliegt, ist die Zahlungspflicht des Auftraggebers durch die Ablehnung der Kostenübernahme seitens des Herstellers aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB).
Den Auftraggeber trifft auch bei der Ablehnung der Kostenübernahme durch den Hersteller keine Zahlungspflicht, wenn der Unternehmer durch sein vertragswidriges Verhalten die Ablehnung wider Treu und Glauben herbeigeführt hat (§ 162 Abs. 2 BGB).
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 30. Juni 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe des im Eigentum der Fa. S3 stehenden Leasingfahrzeugs, Pkw Ford Windstar, Farbe hellblau metallic, Fahrzeug-Ident.-Nr.: #1, amtl. Kennzeichen #2, an die Klägerin verpflichtet war, jedoch nur Zug um Zug gegen die Bezahlung der Rechnung der Beklagten vom 10.01.2002 Nr. #3 über 219,47 EUR.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2 % und die Beklagte zu 98 %. Die Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu 2 % zu tra-gen, im Übrigen werden sie nicht erstattet.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
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