Oberlandesgericht Hamm, 2004-02-11, 13 U 194/03

13 U 194/03Tribunal supérieur11 févr. 2004

Regest

Abgrenzung Tiergefahr zur Betriebsgefahr, wenn eine Taube in die Turbine eines Flugzeugs gerät und diese dadurch beschädigt wird (sog. Taubenschlag)

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 194/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-11

Aktenzeichen: 13 U 194/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0211.13U194.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: §§ 833 BGB; 33 LuftVG

Leitsätze

Abgrenzung Tiergefahr zur Betriebsgefahr, wenn eine Taube in die Turbine eines Flugzeugs gerät und diese dadurch beschädigt wird (sog. Taubenschlag)

Tenor

Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 10.09.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Pa-derborn werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin und der Beklagten übersteigt nicht 20.000,00 EUR.

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