Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-27, 4 U 110/03

4 U 110/03Tribunal supérieur27 janv. 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 110/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-27

Aktenzeichen: 4 U 110/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0127.4U110.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Berufung das am 23. Juli 2003 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Das Verbot zu Ziffer 3) im Tenor der angefochtenen Entscheidung wird aufge-hoben und der ihm zugrunde liegende Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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