23 U 22/03•Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-22, 23 U 22/03
Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-22, 23 U 22/03
23 U 22/03Tribunal supérieur22 janv. 2004
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 23 U 22/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-22
Aktenzeichen: 23 U 22/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0122.23U22.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenatq
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 26. März 2003 verkündete Vorbehaltsurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten sowie unter Zurückweisung der Berufung des Klägers hinsichtlich der Zinsmehrforderung teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.579,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2002 zu zahlen, und zwar unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit seiner Schadensersatzforderung gegen den Kläger wegen schuldhaft verzögerter Genehmigungsplanung in Höhe von 624.665,74 €.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 78 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10 %und der Beklagte zu 90 %.
Die Kosten des Streithelfers trägt der Kläger für die erste Instanz zu 22 % und für das Berufungsverfahren zu 10 %;
im übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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