Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-22, 15 W 396/03

15 W 396/03Tribunal supérieur22 déc. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 396/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-22

Aktenzeichen: 15 W 396/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1222.15W396.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 03.02.2003 werden die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 05.09.2002 zu Tages-ordnungspunkt 6, soweit sie die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Frischwasser, Entwässerung und Hausreinigung betreffen, für ungültig erklärt.

Unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 03.02.2003 wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über nachfolgend genannte Anträge der Beteiligten zu 1) einschließlich der Ent-scheidung über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außer-gerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Be-schwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen:

  1. Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung zu Tages-ordnungspunkt 6 betreffend die Änderung des Verteilungsschlüssels für die Kosten des Kabelanschlusses,

  2. Verlangen auf Abberufung des Beteiligten zu 6) aus wichtigem Grund,

  3. Anfechtung der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 05.09.2002 zu Tagesordnungspunkt 7 und Verlangen auf Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, soweit diese die nachstehend zu II. 4) a, f und g behandelten Punkte betreffen.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Unter gleichzeitiger Abänderung der Wertfestsetzungen beider Vorinstanzen wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,00 Euro und derjenigen für das Verfahren der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde auf jeweils 8.000,00 Euro festgesetzt.

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