Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-18, 15 W 8/03

15 W 8/03Tribunal supérieur18 déc. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 8/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-18

Aktenzeichen: 15 W 8/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1218.15W8.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird in dem Umfang, in dem er noch angefochten wird, aufgehoben. Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Grundbuchamts vom 25. Juli 2001 abgeändert.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in den Bestandsverzeichnissen der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher von A-Stadt Blatt ###01 bis ###44 einzutragen, dass die Teilungserklärung geändert ist gemäß der Bewilligung vom 23. Februar 2001:

§ 3 ist ergänzt um dieNr. 7,
§ 4 ist ergänzt um dieNr. 3 Satz 1 bis 3,
Nr. 4 Satz 3,
Nr. 5 Satz 2,
§ 6 Nr. 2 ist ergänzt umSatz 2, 1.Halbsatz („Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn“)
Satz 2a) letzter Halbsatz („durch Tatsachen begründete Zweifel bestehen“),
Satz 2b),
Satz 2c),
Satz 2d) 1. Alternative („der Erwerber einer „Wohnen mit Service“ die in dieser Urkunde festgelegten Aufnahmevoraussetzungen nicht einhält),
§ 14 wird ergänzt umeine weitere Nr. 6.

Der Geschäftwert wird in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts für die zweite Instanz und für das Verfahren vor dem Senat auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt. Er beträgt im Umfang der Rücknahme der weiteren Beschwerde 45.000,00 Euro.

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