Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-16, 21 U 102/03

21 U 102/03Tribunal supérieur16 déc. 2003

Regest

1. Die Erwerber einer zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage sind nicht verpflichtet, das mit wesentlichen Mängeln bestehende Gemeinschaftseigentum abzunehmen. 2. Das gilt auch dann, wenn sich die Mängel ohne einen erheblichen Umbau des gesamten Gebäudes praktisch nicht mehr beseitigen lassen. 3. In diesem Fall besteht auch keine Verpflichtung der Erwerber, dem Unternehmer durch die Ausübung ihnen zustehender Nichterfüllungs- oder Gewährleistungsrechte eine endgültige Abwicklung des Vertrages zu ermöglichen, solange sie nicht ausreichend Zeit hatten, die ihnen zustehenden Ansprüche zu prüfen und Entscheidungen insoweit zu treffen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 102/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-16

Aktenzeichen: 21 U 102/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1216.21U102.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: § 640 BGB, § 242 BGB

Leitsätze

Die Erwerber einer zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage sind nicht verpflichtet, das mit wesentlichen Mängeln bestehende Gemeinschaftseigentum abzunehmen.

Das gilt auch dann, wenn sich die Mängel ohne einen erheblichen Umbau des gesamten Gebäudes praktisch nicht mehr beseitigen lassen.

In diesem Fall besteht auch keine Verpflichtung der Erwerber, dem Unternehmer durch die Ausübung ihnen zustehender Nichterfüllungs- oder Gewährleistungsrechte eine endgültige Abwicklung des Vertrages zu ermöglichen, solange sie nicht ausreichend Zeit hatten, die ihnen zustehenden Ansprüche zu prüfen und Entscheidungen insoweit zu treffen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. März 2003 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar zurückgewiesen.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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