Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-08, 29 W 34/02

29 W 34/02Tribunal supérieur8 juil. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 29 W 34/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-08

Aktenzeichen: 29 W 34/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0708.29W34.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Das Urteil des Sad Rejonowy (Rayonsgericht) Szczecin, VIII. Familien- und Jugendabteilung, vom 10. Mai 2000 ist mit der Vollstreckungsklausel zu ver-sehen.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet: Der Beklagte C (rich¬tig: C1) wird verurteilt, eine Unterhaltsrente zugunsten der minderjährigen Antragstellerin X zu zahlen, und zwar im Betrag von je 400,- (vierhundert) Zloty monatlich ab dem 19.4.2000, zahlbar im voraus bis zum 15. jeden Monats.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Für das Verfahren vor dem Landgericht werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert beider Instanzen beträgt 4.420,43 €.

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