27 U 211/01•Oberlandesgericht Hamm, 2003-02-25, 27 U 211/01
Oberlandesgericht Hamm, 2003-02-25, 27 U 211/01
27 U 211/01Tribunal supérieur25 févr. 2003
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 211/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-25
Aktenzeichen: 27 U 211/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0225.27U211.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Mai 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 276,56 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 13.11.1998 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 3) wer-den ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 1.500 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 20.10.1998 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 90,5 % die Klägerin, 8 % die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner und weitere 1,5 % alle Beklagten als Gesamtschuldner. Die Klägerin trägt ferner 90,5 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) sowie 95 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
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