Oberlandesgericht Hamm, 2003-01-14, 9 U 120/02

9 U 120/02Tribunal supérieur14 janv. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 120/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-14

Aktenzeichen: 9 U 120/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0114.9U120.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels - das am 30. April 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld insoweit abgeändert, als die Be-klagten verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner an die Klägerin mehr als 34.127,17 Euro nebst 7 % Zinsen seit dem 10. September 1999 zu zahlen.

Wegen des Mehrbetrages wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges werden den Beklagten zu 93 % und der Klä-gerin zu 7 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Be-klagten zu 91 % und die Klägerin zu 9 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung ihrerseits Sicher-heit in der gleichen Höhe leistet.

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