34 U 115/97•Oberlandesgericht Hamm, 2002-04-26, 34 U 115/97
Oberlandesgericht Hamm, 2002-04-26, 34 U 115/97
34 U 115/97Tribunal supérieur26 avr. 2002
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 115/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-26
Aktenzeichen: 34 U 115/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0426.34U115.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. April 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, zu unterlassen, durch von ihr veranlaßte Sprengungen in dem Streinbruch auf dem Gelände des Landwirts M in J-Z1 das Wohngebäude der Kläger auf dem H, #### J, zu beschädigen, insbesondere Rißbildungen zu bewirken und bereits vorhandene Risse zu vergrößern.
Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 verfolgte Anspruch ist dem Grunde nach mit der nachfolgenden Einschränkung gerechtfertigt.
Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, an die Kläger eine angemessene Entschädigung zum Ausgleich der an ihrem I2, #### J, durch Sprengungen im Steinbruch der Beklagten auf dem Grundstück des Landwirtes M in Z1 verursachten Schäden zu zahlen, wobei die Rissbildung im freien Wand-Giebelbereich des Umbaus zum Altbau (= Schadensbereich 6 gemäß Gutachten des Sachverständigen C3 vom 29.06.1998) von der Entschädigungsverpflichtung nicht umfaßt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Höhe der den Klägern dem Grunde nach zuerkannten Entschädigung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt, auch was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruches vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000,00 Euro nicht.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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