Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-20, 4 U 173/02

4 U 173/02Tribunal supérieur20 févr. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 173/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-20

Aktenzeichen: 4 U 173/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0220.4U173.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. August 2002 verkündete

Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise

abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden

Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu

6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an dem

Geschäftsführer, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben

für das Mittel „X“:

„Chlorophyll ist drin. Chlorophyll ist ein ganz – ist ein

Sauerstoffträger, das beste Blutreinigungsmittel überhaupt.

Aber Chlorophyll tötet auch im menschlichen Organismus Bakterien

ab, die ohne Sauerstoff leben und für schwerwiegende Infek-

tionserkrankungen verantwortlich sein können.“

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.