25 U 11/00•Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-30, 25 U 11/00
Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-30, 25 U 11/00
25 U 11/00Tribunal supérieur30 janv. 2002
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 25 U 11/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-30
Aktenzeichen: 25 U 11/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0130.25U11.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2.) richtet.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten zu 2.) wird das vorbezeichnete Urteil - soweit es sich gegen den Beklagten zu 2.) richtet - dahin abgeändert, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2.) gänzlich abgewiesen wird.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1.) und die gegen den Beklagten zu 1.) ge-richtete Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das angefochtene Urteil so abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist bzw. entstehen wird, dass der Kläger infolge unzureichender Beratung des Beklagten zu 1.) über die Voraussetzungen des Behaltendürfens der dem Kläger gewährten Investitions-zulagen Rückforderungsansprüchen des Finanzamtes wegen der Investitions-zulage für 1992 ausgesetzt ist.
Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1.) wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:
der Kläger 70 % der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, 67 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) und der Beklagte zu 1.) 30 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 33 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten zu 1.) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- Euro und solche des Beklagten zu 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- Euro, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leisten, wobei dem Kläger und dem Beklagten zu 1.) gestattet wird, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bank- oder Sparkas-senbürgschaft zu erbringen.
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