Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-24, 6 U 169/01

6 U 169/01Tribunal supérieur24 janv. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 169/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-24

Aktenzeichen: 6 U 169/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0124.6U169.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 20. Juni 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise ab-geändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Schmerzensgeldkapitalbetrag in Höhe von 380.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996, abzüglich am 28.08.2000 gezahlter 50.000,00 DM, am 20.02.2001 gezahlter 100.000,00 DM und am 31.08.2001 gezahlter weiterer 50.000,00 DM zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 450,00 DM, beginnend ab dem 01.12.1995 zu zahlen, ferner 4 % Zinsen auf die rückständigen Renten-beträge für die Zeit vom 17.12.1996 bis zum 30.04.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die ab dem 01.05.2000 fällig gewordenen Renten-be-träge.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 26 U 28/99 tragen die Beklagten.

Die übrigen erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/11 der Kläger und zu 10/11 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse er-bracht werden.

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