6 U 79/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-03-19, 6 U 79/00
Oberlandesgericht Hamm, 2001-03-19, 6 U 79/00
6 U 79/00Tribunal supérieur19 mars 2001
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 79/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-19
Aktenzeichen: 6 U 79/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0319.6U79.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Februar 2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten und des Widerklägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen- das genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Klage werden die Beklagten verurteilt, als Gesamt-schuldner an den Kläger 1.530,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.08.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 1/3 sämtlicher weiterer
ma-terieller Schäden aus dem Unfall vom 14.05.1998 auf der Straße "L2" in E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son-stige Dritte übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1)
- 3.519,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.01.1999
abzüglich am 29.06.1999 gezahlter 3.000,00 DM zu
zahlen,
- ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 26.01.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1) 2/3 sämtlicher weiterer materieller Schä-den aus dem oben genannten Unfallgeschehen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche-rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner jeden wei-teren immateriellen Schaden unter Berücksichti-gung einer Eigenverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) von 1/3.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 73 %, die Beklagten als Ge-samtschuldner 6 % und weitere 21 % der Beklagte zu 1) allein.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tra-gen der Kläger 73 % und der Beklagte zu 1) 27 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tra-gen der Kläger 86 % und die Beklagte zu 2) 14 %.
Die Kosten der zweiten Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 70 %, die Beklagten als Ge-samtschuldner 5 % und weitere 25 % der Beklagte zu 1) allein.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tra-gen der Kläger 70 % und der Beklagte zu 1) 30 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tra-gen der Kläger 90 % und die Beklagte zu 2) 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 50.000,00 DM.
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