Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-11, 27 U 69/99

27 U 69/99Tribunal supérieur11 nov. 1999

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 69/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-11

Aktenzeichen: 27 U 69/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1111.27U69.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 18. Februar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld ab-geändert.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, ihren Abfindungsan-spruch aus der Beendigung des Treuhandvertrages mit der Klägerin (Beteiligungszertifikat Nr. ) gegen die I G Straße , B und gegen die Firma M , G Straße , B als Gesamtschuldner der Gesellschaft bürglichen Rechts C -Fonds bis zur Höhe von 12.825,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin abzutreten.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt:

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 73 % und der Be-klagten zu 2) zu 27 % auferlegt.

Die Beklagte zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten und die der Klägerin zu 80 % zu tragen.

Alle übrigen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu übernehmen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.