Oberlandesgericht Hamm, 1998-12-01, 15 W 339/98

15 W 339/98Tribunal supérieur1 déc. 1998

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 339/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-01

Aktenzeichen: 15 W 339/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1201.15W339.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit durch ihn die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Frage der Erstattung außergerichtlicher Auslagen für das Rechtsbeschwerdeverfahren - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 17.08.1998, festzu-stellen, das Landgericht habe ihre Rechte aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG, 8 Abs. 1, 6 Abs. 1, 13 EMRK dadurch verletzt, daß es unterlassen habe, das Verfahren über ihre Bestellung zu Vormündern in angemessener Zeit zu fördern und abzuschließen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz beträgt 6.000,00 DM.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.