27 U 43/98•Oberlandesgericht Hamm, 1998-10-01, 27 U 43/98
Oberlandesgericht Hamm, 1998-10-01, 27 U 43/98
27 U 43/98Tribunal supérieur1 oct. 1998
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 43/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-10-01
Aktenzeichen: 27 U 43/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1998:1001.27U43.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 16. Juni 1998 gegen die Beklagte zu 2) wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufrechterhalten.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels ‑ das am 28. Januar 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold im Leistungsausspruch zum Schmerzensgeld abgeändert. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08. August 1997 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem zu 48 %, den Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 % und der Beklagten zu 2) zu weiteren 12 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden diesem selbst zu 40 % und dem Kläger zu 60 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 48 % und diese selbst zu 52 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der Säumnis der Beklagten zu 2), die diese allein zu tragen hat - werden dem Kläger zu 13 % und der Beklagten zu 2) zu 87 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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