Oberlandesgericht Hamm, 1997-04-22, 27 U 22/97

27 U 22/97Tribunal supérieur22 avr. 1997

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 22/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-22

Aktenzeichen: 27 U 22/97

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:0422.27U22.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 25. September 1996 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der aus dem Schadensereignis vom 30. März 1994 auf der ... in ...entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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