3 U 270/92•Oberlandesgericht Hamm, 1993-09-29, 3 U 270/92
Oberlandesgericht Hamm, 1993-09-29, 3 U 270/92
3 U 270/92Tribunal supérieur29 sept. 1993
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 270/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-09-29
Aktenzeichen: 3 U 270/92
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1993:0929.3U270.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. August 1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 3.000,00 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden dem Kläger zu 4/5 und den Beklagten zu 1/5, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheitsleistung durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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