Oberlandesgericht Hamm, 1969-07-28, 3 Ws OWi 90/69

3 Ws OWi 90/69Tribunal supérieur28 juil. 1969

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws OWi 90/69 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1969-07-28

Aktenzeichen: 3 Ws OWi 90/69

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1969:0728.3WS.OWI90.69.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

1.) Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags und zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3.) Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 JschÖG entfällt und die Geldbuße auf 20,- DM herabgesetzt wird.

Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

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